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   VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17   

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VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17 (https://dejure.org/2021,14264)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2021 - A 9 K 19208/17 (https://dejure.org/2021,14264)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2021 - A 9 K 19208/17 (https://dejure.org/2021,14264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992
    Asyl Türkei; PKK-Mitgliedschaft; Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft bei einmaligem Schusswaffengebrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft; Türkei; Mitgliedschaft in der PKK; Tätigkeit als Dolmetscherin und Journalistin; einmalige Schussabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252).

    Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 938 ff. und 952 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198, 208 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 33).

    Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 04.09.2003 - HCR/GIP/03/05; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 41 ff.), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 -, juris Rn. 81; dem folgend BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26/10 -, juris Rn. 35).

    Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 43).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 04.09.2003 - HCR/GIP/03/05; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 41 ff.), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 -, juris Rn. 81; dem folgend BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26/10 -, juris Rn. 35).

    Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 38 mit Verweis auf UK Supreme Court, Urteil vom 17.03.2010, UKSC 15, Rn. 33).

    Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 26).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 100 ff., 106 ff.).

    Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 04.09.2003 - HCR/GIP/03/05; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 41 ff.), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 -, juris Rn. 81; dem folgend BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 -10 C 26/10 -, juris Rn. 35).

    Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 87 ff.).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

    Die PKK ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24/10 -, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 28.09.2010 - 3 StR 179/10 -, juris Rn. 33 ff.) wie auch nach der erstmals im Jahr 2002 erfolgten und danach wiederholten, letztmals am 21.02.2021 bestätigten Einschätzung der Europäischen Union (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Durchführungsverordnung [EU] 2021/138 des Rates vom 05.02.2021 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2020/1128) gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als eine Organisation zu bewerten, die sich auch terroristischer Mittel bedient hat.

    Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 26).

  • VGH Bayern, 21.10.2008 - 11 B 06.30084

    "Kriegsverbrechen" im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG und Art. 1 F

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Auch Handlungen, die in den §§ 8-12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) beschrieben sind, können in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Der Konflikt forderte insbesondere in den Jahren 2005 bis 2007 zahlreiche Todesopfer, im Jahr 2008 wurden 1.591 Todesopfer registriert (https://de.wikipedia.org/wiki/Konflikt_zwischen_der_Republik_T%C3%BCrkei_und_der_PKK; vgl. die Argumentation von Bayerischer VGH, Urteil vom 21.09.2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 41, der von einem bewaffneten Konflikt in den Jahren 1987 bis 1991 sogar unter Berücksichtigung einer geringeren Opferzahl ausgeht).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass jedenfalls Angriffe auf das Leben "unschuldiger Menschen", also der Zivilbevölkerung, deren Angehörige sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können, als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 48 m. w. N. und unter Bezugnahme auf zahlreiche Resolutionen der Generalversammlung, in denen der Terrorismus wegen der Gefahren für "innocent human lives" verurteilt wird).

  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Mit den Ausschlussgründen setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) um, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.10.2008 - 10 C 48/07 -, juris Rn. 16).

    Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48/07 -, juris Rn. 19).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C- 57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 100 ff., 106 ff.).

    Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, juris Rn. 87 ff.).

  • OVG Sachsen, 16.10.2014 - A 3 A 253/13
    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Die PKK verkündete im Jahr 1999 einen Waffenstillstand, den sie jedoch nicht vollständig einhielt und im Jahr 2004 wieder aufkündigte (Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 44) Aktuell agiert die PKK vor allem im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2018, S. 22 sowie vom 29.11.2020, S. 18).

    Den Definitionsansätzen ist allesamt immanent, dass der jeweilige Angriff ein übergeordnetes Ziel erreichen möchte (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 50).

  • VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen türkischen Kurden

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Eine im Ausland begangene Straftat kann nach türkischem Recht verfolgt werden, wenn die Tat im türkischen Recht mit einer Strafe von mindestens einem Jahr geahndet wird, der Straftäter sich in der Türkei aufhält und im Ausland wegen dieser Straftat kein Urteil ergangen ist (VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 41).

    Nach Auswertung dieser aktuellen Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass eine verfolgungsrelevante landesweite Rückkehrgefährdung bei Personen besteht, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer der PKK angesehen werden (so auch VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205 -, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - 22 K 14680/17.A -, juris Ls. 1).

  • VG Hamburg, 13.03.2008 - 15 A 903/04

    Abschiebungsschutz: Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines türkischen

    Auszug aus VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17
    Im Rahmen des Wiederaufflammens des Kurden-Konfliktes spielen auch Angst, Hass und Rachegedanken bei den Sicherheitskräften zunehmend eine Rolle (VG Hamburg, Urteil vom 13.03.2008 - 15 A 903/04 -, juris Rn. 42).
  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

  • BVerfG, 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09

    Unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bzgl politischer Verfolgung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.10.2011 - 4 LB 5/11

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft Türkei und Asyl wegen PKK-Unterstützung

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 11 A 1439/07

    Kein Asyl mehr für Imam aus Ägypten

  • BVerwG, 19.11.2013 - 10 C 26.12

    Ausschlussgrund; Beteiligung in sonstiger Weise; Flüchtlingsanerkennung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 10 A 11139/12

    Reformen, Nulll-Toleranz-Politik, Türkei, PKK, Exilpolitik, Folter, beachtlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2016 - 9 A 653/11

    Widerruf der Gewährung der Asylanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen mit

  • OVG Sachsen, 22.03.2012 - A 3 A 428/11

    Ausschlussgründe, Einzelfallwürdigung, PKK

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang;

  • BVerwG, 07.12.2010 - 1 B 24.10

    Ausweisung eines Ausländers; Unterstützung des Terrorismus; PKK

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2011 - 4 LB 11/10

    Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft Türkei trotz PKK-Unterstützung

  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06

    Verletzung des Grundrechts auf Asyl (Art 16a Abs 1 GG) durch unzureichende

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerfG, 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90

    Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Klageabweisung wegen

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • VG Köln, 20.05.2020 - 22 K 14680/17
  • VG Köln, 24.03.2017 - 18 K 1837/16

    Anforderungen an den Nachweis einer drohenden Lebensgefahr bei der Abschiebung

  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
    vgl. OVG NRW Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, juris Rn. 61 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10 -, juris, Rn. 52; VG Stuttgart, Urteil vom 8. April 2021 - A 9 K 19208/17 -, juris, Rn. 93.
  • VG Hamburg, 07.03.2023 - 1 A 2382/20

    Türkei: Voraussetzungen des Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und

    Es steht außer Zweifel, dass gerade die Gewährleistung einer logistischen Infrastruktur für eine Organisation, die dazu gezwungen ist, aus zivilisationsfernen und schwer zugänglichen Gebieten zu operieren, einen substantiellen Beitrag darstellt (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 8.4.2021, A 9 K 19208/17, juris Rn. 95).
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